Rz. 53

Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Stiftungen können damit von KapG, Vereinen und anderen rechtsfähigen Stiftungen gegründet werden (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch der rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) zugestehen (vgl. Lange in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 01.03.22, § 81 Rn. 16). Das Erbrecht des BGB kann auf juristische Personen und Personenvereinigungen mangels Sterblichkeit (§ 1922 Abs. 1 BGB) keine Anwendung finden. Juristische Personen und Personenvereinigungen können daher nur lebzeitige Stiftungsgeschäfte vornehmen.

 

Rz. 54

Bei einer natürlichen Person ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für die lebzeitige Errichtung einer Stiftung. Die Literatur nimmt an, dass ein Betreuter, der testierfähig ist, das Stiftungsgeschäft jedoch i. R. seiner letztwilligen Verfügung vornehmen kann.

Mehrere Personen können eine einzige Stiftung errichten (BGH vom 09.02.1978 – III ZR 59/76, NJW 1978, 943). Deshalb sind auch "Ehegatten-Stiftungen" möglich, und zwar auch solche, die bei Ableben des Erstversterbenden errichtet werden sollen. In dem letztgenannten Fall nimmt der erstversterbende Ehegatte ein Stiftungsgeschäft v.T.w., der Längerlebende hingegen ein lebzeitiges Stiftungsgeschäft vor (BGH a. a. O.)

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