Rz. 12

Die Satzung hat ferner eine Regelung über das von dem Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen und die Art der Mittelverwendung zu enthalten. Das Gesetz bestimmt den Begriff des Stiftungsvermögens nicht näher. Jedoch ist zwischen dem Grundstockvermögen, das unter dem Grundsatz der Vermögenserhaltung zum dauerhaften Verbleib bei der Stiftung bestimmt ist, und dem Stiftungsvermögen im weiteren Sinn zu unterscheiden. Je nachdem, welchen Vermögensteil Zuwendungen durch den Stifter oder Dritte betreffen, sind diese Leistungen ursprüngliche Dotation durch den Stifter, Zustiftung oder sonstige Zuwendung, z. B. Spende.

 

Rz. 13

Grundstockvermögen

Grundstockvermögen i. S. d. § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB sind alle sächlichen Mittel, die der Stiftung mit dem Ziel zugewendet werden, ihr eine dauerhafte Grundlage für die unmittelbare oder mittelbare Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verschaffen.

 

Rz. 14

  Abhängig von der Gestaltung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung lassen sich sog. Kapital- und Einkommensstiftungen unterscheiden. Bei Kapitalstiftungen stellt der Stifter der Stiftung einen festen Geldbetrag als Stiftungsvermögen zur Verfügung. Auch andere Vermögenswerte, Rechte und Sachen können der Stiftung übertragen werden, z. B. Grundeigentum und andere dingliche Rechte, Gesellschaftsbeteiligungen, einklagbare Forderungen, Urheber- und Markenrechte (vgl. Hof in von Campenhausen/Richter, § 9 Rn. 42). Die Nutzungsmöglichkeit eines bestimmten Namens kann einen geldwerten Vorteil haben, z. B. die Erlaubnis der Nutzung des Namens eines berühmten Sportlers, um Spenden für die Stiftung einzuwerben.
 

Rz. 15

  Die Einkommensstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stifter periodisch einen im Stiftungsgeschäft niedergelegten Betrag an die Stiftung zahlt. In der Praxis wird weit überwiegend die Form der Kapitalstiftung gewählt.
 

Rz. 16

  Das Grundstockvermögen ist durch den Stifter nach der Anerkennung auf die Stiftung zu übertragen. Zumeist werden hierzu (ggf. auch mehrere) Termine im Stiftungsgeschäft festgelegt, z. B. die Übertragung von Barvermögen im Laufe des Jahres der Stiftungserrichtung und von Gesellschaftsanteilen im Folgejahr. Die Stiftung erhält mit ihrer Anerkennung die Rechtsfähigkeit und damit einen (sofort oder zum festgelegten Zeitpunkt) fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen den Stifter auf Leistung des versprochenen Stiftungsvermögens.
 

Rz. 17

  Im Stiftungsgeschäft ist der Umfang und die Art des Grundstockvermögens festzulegen. Die Stiftung muss in der Lage sein, aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ihre Zwecke selbstständig zu erfüllen. Daher wird in der Anerkennungspraxis der Stiftungsaufsichtsbehörden regelmäßig ein Mindestvermögen vorausgesetzt, obgleich dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden unterscheidet sich in diesem Punkt erheblich. Der Grundgedanke eines Mindestvermögens ist jedoch sinnvoll, um der Stiftung auf Dauer die Erfüllung ihrer Zwecke zu ermöglichen. Überzogene Anforderungen an die Relation von Zweck und Vermögensausstattung einer Stiftung sind mit der Stiftungsfreiheit gem. Art. 1 Abs. 2 GG jedoch nicht zu vereinbaren. Es muss möglich sein, dass die Stiftung ihre operative Tätigkeit erst nach ernsthaft zu erwartenden Zustiftungen durch Dritte oder nach Eintritt des Erbfalles aufnehmen soll.
 

Rz. 18

  Nach der Grundkonzeption der Stiftung darf das Grundstockvermögen nicht zur Zweckverwirklichung verbraucht werden (Grundsatz der Vermögenserhaltung, vgl. Schlüter/Stolte, Kap. 5 Rn. 9). Dieser Grundsatz betrifft das Grundstockvermögen, nicht aber weitere Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen geleistet werden, oder Erträge des Grundstockvermögens. Die Stiftung finanziert ihre satzungsmäßigen Zwecke allein aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und evtl. weiteren, zum zeitnahen Verbrauch bestimmten Zuwendungen. Auch die Landesstiftungsgesetze greifen diesen Grundsatz auf (bspw. Art. 6 Abs. 2 BayStG). Ob das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten ist oder ob und wie umgeschichtet werden darf, sollte in der Satzung geregelt werden.
 

Rz. 19

 

Die stiftungsrechtlich wichtigste Ausnahme von diesem Grundsatz der Vermögenserhaltung stellt die Verbrauchsstiftung dar.

Bei einer Verbrauchsstiftung bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft und in der Satzung, dass der Stiftungszweck durch Verbrauch des Stiftungskapitals innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwirklicht werden soll. Der wesentliche Unterschied zu dem Grundbild der Stiftung bürgerlichen Rechts nach den §§ 80ff. BGB liegt darin, dass das Stiftungsvermögen nicht auf Dauer erhalten bleibt, sondern vielmehr für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet wird.

 

Rz. 20

  Die Voraussetzungen der zeitbefristeten Verbrauchsstiftung sind nunmehr in §§ 80 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB kodifiziert. § 80 Abs. 2 BGB bestimmt, dass bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckerreichung verbraucht werden soll, die dauernde Erfüllu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge