[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG[1], insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG erforderlich, das mittels des EDV-gestützten Systems zu erstellen ist, das aufgrund der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren[2] eingerichtet wurde.

 

(2) Da das EDV-gestützte System die Verfolgung und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ermöglichen soll, sind Struktur und Inhalt der bei diesen Beförderungen zu verwendenden elektronischen Meldungen festzulegen.

 

(3) Da die Beförderungen mit einem elektronischen Verwaltungsdokument durchgeführt werden sollen, sind insbesondere Struktur und Inhalt der durch dieses Dokument erfolgenden Meldungen festzulegen. Ebenso sind Struktur und Inhalt derjenigen Meldungen festzulegen, die die Eingangs- und die Ausfuhrmeldung darstellen.

 

(4) Nach der Richtlinie 2008/118/EG kann ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert, der Bestimmungsort der Waren geändert und eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeteilt werden. Daher sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen für die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festzulegen, und es sind Regeln und Verfahren zu bestimmen, die für den Datenaustausch bei solchen Annullierungen, Änderungen des Bestimmungsorts und Beförderungsaufteilungen gelten sollen.

 

(5) Es ist erforderlich, die Struktur der Papierdokumente nach Maßgabe der Artikel 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG festzulegen, die zu benutzen sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

 

(6) Da die in dieser Verordnung festgesetzten Regeln die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung[3] ersetzen, sollte die letztgenannte Verordnung aufgehoben werden.

 

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
[2] ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
[3] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

 

a)

Die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG mittels des in Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten EDV-gestützten Systems auszutauschen sind;

 

b)

die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;

 

c)

die Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.

Art. 2 Anforderungen an die mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten Meldungen

Hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Inhalts müssen die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauschten Meldungen den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung entsprechen. Sind beim Ausfüllen bestimmter Dateneingabefelder dieser Meldungen Codes einzugeben, so sind die in Anhang II aufgeführten Codes zu verwenden.

Art. 3 Förmlichkeiten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

 

(1) Der entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG eingereichte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, müssen den in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

 

(2) Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument als Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Datum eingereicht werden.

Art. 4 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

 

(1) Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

 

(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung.

Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge