(1) 1Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b UStG ist die tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.1983 - BStBl 1984 II S. 169). 2Ein solcher Eigenverbrauch kann deshalb sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen. 3Der Eigenverbrauch umfaßt den Verbrauch von Werten des Unternehmens durch den Unternehmer selbst und durch Dritte, denen sie der Unternehmer aus unternehmensfremden Zwecken zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 5.4.1984 - BStBl II S. 499).

 

(2) 1Der Ort des Eigenverbrauchs ist dort, wo die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt würde (§§ 3, 3a, 3b UStG). 2Benutzt ein Einzelunternehmer einen dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Pkw zeitweilig privat, so liegt auch insoweit steuerbarer Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG vor, als die Privatfahrten im Ausland ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1988 - BStBl 1989 II S. 163).

 

(3) Zur Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch vgl. Abschnitt 155. Befreiungs- und Begünstigungsvorschriften sind nach Maßgabe der §§ 4 und 12 UStG auf den Eigenverbrauch anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge