(1) 1Wer in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in anderen als den in § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird. 3Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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