1Bis zum 31. Dezember 1998 gelten Blockheizkraftwerke, die indem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur öffentlichen Versorgung mit Strom und Fernwärme eingesetzt werden, auch dann als ortsfest, wenn sie nicht ausschließlich für eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung ausgelegt sind. 2Für Betreiber von ortsfesten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes oder § 4 Abs. 2 des Gesetzes, die vor dem 30. Juli 1996 in Betrieb genommen worden sind, gilt abweichend von den Nummern 1.1.2.2, 1.3.2, 1.4.2.2 und 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl in diesen Anlagen bis zum 1. April 1997 weiterhin als allgemein erteilt.

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