(1) 1Die Steuerfreistellung bestimmter zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers setzt nach § 3 Nr. 33 oder 34 oder § 52 Abs. 2 e EStG voraus, daß die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2Dasselbe gilt für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG .

 

(2) 1Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, daß die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn die maßgebende Zweckbestimmung nicht getroffen wird. 2Eine zweckgebundene Leistung wird nur dann zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. 3Entscheidend ist also, daß nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann, der sie zu dem begünstigten Zweck verwendet. 4Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor, der vereinbarte Arbeitslohn bleibt unverändert. 5Dies gilt selbst dann, wenn die Umwandlung auf Grund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgt. 6Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. Weihnachtsgeld, erbracht wird. 7Es ist unerheblich, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wird. 8Ebenso ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet.

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