Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die "Steueraufsicht in besonderen Fällen" betrifft die steuerliche Aufsicht bei Verbrauchsteuern (s. § 3 AO Rz. 36); für Zölle gelten seit dem 01.05.2016 Art. 15, 134 und 267 UZK. Weitere Bestimmungen enthält das ZollVG (§§ 110 ZollVG). Die Bestimmungen der §§ 209 bis 217 AO gelten, soweit die EU-Vorschriften keine eigene Regelung treffen. Ihr Ziel ist nicht die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Steuerfall, sondern die laufende Überwachung der in Betracht kommenden Betriebe, Unternehmen und steuerpflichtigen Vorgänge. Für Verbrauchsteuern ist wie für Zölle im Unterschied zu anderen Steuern charakteristisch, dass sie bestimmte Waren belasten, die dinglich für die Abgaben haften (s. § 76 AO). Die besondere Steueraufsicht beinhaltet vor allem eine Kontrolle des technischen Herstellungsprozesses und eine Beaufsichtigung der Bearbeitung, Verarbeitung oder steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und regelt Befugnisse der Finanzbehörde und Mitwirkungspflichten der von der Steueraufsicht Betroffenen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben der Steueraufsicht i. S. der §§ 209ff. AO gelten die Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes, soweit sie verbrauchsteuerpflichtige Sachverhalte betreffen. In einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und deren Durchführungsbestimmungen finden sich weitere Regelungen der Steueraufsicht (z. B. § 26 BierStG, § 61 EnergieStG; §§ 43, 156 BranntwMonG; § 22 KaffeeStG; § 26 SchaumwZwStG; § 33 TabStG).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Steueraufsicht unterscheidet sich von der Außenprüfung und Steuerfahndung dadurch, dass sie eine Art laufende Überwachung oder Kontrolle des Gegenstands der Steueraufsicht (§ 209 AO) mit dem Schwerpunkt der Tatsachenfeststellung darstellt, während Letztere eine umfassende Prüfung der steuerrechtlich relevanten Verhältnisse eines konkreten Einzelfalles ist.

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