Rz. 32

Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit auch andere, als in Abs. 1 und 2 genannte Sachverhalte der Steueraufsicht zu unterstellen, sofern dies einzelgesetzlich festgeschrieben ist. Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze unterwerfen der Steueraufsicht auch Tatbestände, die nicht in § 209 aufgeführt sind; vgl. § 22 BierStG, §§ 43, 151 BranntwMonG, § 17 KaffeeStG, § 26 Abs. 2 MinöStG, §§ 21, 27 Abs. 1 SchaumwZwStG, § 28 TabStG.

 

Rz. 33

Das "ob" der Steueraufsicht ergibt sich in diesen Fällen aus den Verbrauchsteuergesetzen, entweder weil der Tatbestand über die Sachverhalte des § 209 Abs. 1 und 2 AO hinaus geht oder als lex specialis vorgeht. Das "wie" der Steueraufsicht ergibt sich in jedem Fall aus den §§ 210ff. AO. Ausnahmsweise wird in § 27 SchaumwZwStG die sinngemäße Anwendung der §§ 210217 AO festgeschrieben; dies liegt an der Besonderheit der Weinsteuer, die in Deutschland nicht entsteht.

 

Rz. 34

Trotz der weiten Fassung des Abs. 3 können der Steueraufsicht nach §§ 209ff. AO nur Tatbestände aus dem Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer), nicht jedoch aus dem Bereich des Besitz- oder Verkehrsteuerrechts, unterworfen werden. Das ergibt sich aus der Definition und Umschreibung des Gegenstands der Steueraufsicht als zollamtliche Überwachung in § 209 AO und aus den Einzelregelungen der §§ 210ff. AO, die sich nur auf den Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts beziehen.

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