Rz. 18

In § 22 BierStG, §§ 43, 151 BranntwMonG[1], § 17 KaffeeStG, § 26 Abs. 2 MinöStG, §§ 21, 27 Abs. 1 SchaumwZwStG, § 28 TabStG sind Regelungen enthalten, die bestimmte Vorgänge der Steueraufsicht unterstellen. Teilweise fallen die Vorgänge bereits unter die in § 209 Abs. 1 und 2 AO aufgeführten Tatbestände[2], teilweise ergänzen sie § 209 Abs. 1 und 2 AO[3], überwiegend bleibt der Umfang der der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte hinter den Tatbeständen des § 209 Abs. 1 und 2 AO zurück. Die Aufzählung in den Verbrauchsteuergesetzen ist nicht abschließend. Die in § 209 AO genannten Sachverhalte können den Gegenstand der Steueraufsicht um weitere verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge ergänzen und zwar unabhängig von einer Verweisung der Verbrauchsteuergesetze.[4] Dies ergibt sich aus der Funktion der AO als Mantelgesetz.

[1] Außerkrafttreten des BranntwMonG zum 31.12.2017 durch Gesetz zur Abschaffung des Brannweinmonopols v. 21.6.2013, BGBl I 2013, 1650.
[2] Z. B. § 17 KaffeeStG "die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee …".
[3] Z. B. § 28 TabStG "die Vernichtung und Ungültigmachung von Steuerzeichen".
[4] Z. B. § 28 TabStG "unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 AO unterliegen der Steueraufsicht …".

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