(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters[1] [Bis 30.06.2021: Beauftragten] nach § 18 Absatz 4 Satz 6[2] [Bis 30.06.2021: § 18 Absatz 4 Satz 1] im Steuergebiet der Steueraufsicht.

 

(2) 1Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee

 

1.

sich in einem in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren[3] [Bis 30.06.2021: Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren] befindet,

 

2.

im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

 

3.

nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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