Schrifttum

Karsten, Der Geschäftsbericht nach § 63 AO, BB 2006, 1830;

Kahlert/Eversberg, Insolvenz und Gemeinnützigkeit, ZIP 2010, 260.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift konkretisiert die bereits in § 59 AO am Ende angeordnete Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung. Eine allen für die Steuervergünstigung erforderlichen Anforderungen genügende Satzung wäre nur Makulatur, wenn sich die tatsächliche Geschäftsführung nicht an dieser Satzung genau orientieren würde.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft, d. h. das Handeln ihrer Organe, sowohl auf die ausschließliche (s. § 56 AO) und unmittelbare (s. § 57 AO) Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein, als auch den einschlägigen Satzungsbestimmungen genügen. Das gilt auch für Vorbereitungshandlungen (BFH v. 23.07.2003, I R 29/02, BStBl II 2003, 930). Es reicht daher auch nicht aus, wenn die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung anderer als der satzungsgemäßen Zwecke gerichtet ist, selbst wenn auch diese steuerbegünstigt sind (s. auch § 59 AO Rz. 3; FG Ha v. 29.08.2007, 5 K 145/05, EFG 2008, 100). Ein Fehlverhalten der Organe wirkt sich in entsprechender Anwendung des § 31 BGB unmittelbar auf die Körperschaft aus.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Angesprochen sind durch die Vorschrift insbes. auch die in § 55 AO enthaltenen Voraussetzungen der Selbstlosigkeit. Ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 AO liegt auch vor, wenn im Falle des § 61 Abs. 2 AO der Beschluss über die Vermögensverwendung ohne die Einwilligung des FA durchgeführt wird (s. § 61 AO Rz. 4 ff.). Soll der tatsächlich verfolgte steuerbegünstigte Zweck geändert werden oder zu dem bisher allein verfolgten Zweck ein weiterer steuerbegünstigter Zweck treten, erfordert dies zuvor eine entsprechende Satzungsänderung. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft, anders als in Inlandsfällen, nicht den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender (BFH v. 21.0.12015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 63 Abs. 2 AO überträgt auf die tatsächliche Geschäftsführung sinngemäß die in Bezug auf die zeitlichen Anforderungen für die Satzung getroffenen Regelungen (s. §§ 60 Abs. 2 und 61 Abs. 3 AO). Das bedeutet, dass die Übereinstimmung zwischen Satzung und Geschäftsführung als Voraussetzung für Steuervergünstigungen bei der KSt oder GewSt während des ganzen Veranlagungs- bzw. Bemessungszeitraums, für den die Vergünstigungen begehrt werden, vorliegen muss. Bei den anderen Steuern muss diesem Erfordernis bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Rechnung getragen sein. Wird über das Vermögen einer Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, entfallen die Voraussetzungen einer zuvor bestehenden Steuerbefreiung, denn das Vermögen dient nun nur noch der Gläubigerbefriedigung (BFH v. 16.05.2007, I R 14/06, BStBl II 2007, 808; a. A. Kahlert/Eversberg, ZIP 2010, 260). Fehlt es an der Übereinstimmung zwischen Satzung und tatsächlicher Handhabung hinsichtlich des in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO aufgestellten Grundsatzes der Vermögensbindung, ist in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 3 AO bei der Besteuerung so zu verfahren, als habe diese Divergenz von Anfang an bestanden. Die der Körperschaft mit Rücksicht auf die Verfolgung begünstigter Zwecke gewährten Steuervergünstigungen fallen daher rückwirkend weg. Dem ist gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Erlass, Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Steuerbescheide Rechnung zu tragen. Davon betroffen sind entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 2 AO nur die Steuern, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der tatsächlichen Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung entstanden sind.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung muss nachprüfbar sein (s. AEAO zu § 63, Nr. 1). Daher ordnet § 63 Abs. 3 AO an, dass die Körperschaft den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen hat (s. § 145 Abs. 2 AO). Die notwendigen Aufzeichnungen müssen sowohl die Art der Einnahmen und Ausgaben als auch deren Höhe und die beteiligten Personen festhalten. Unberührt bleiben die ggfs. durch die Rechtsform der Körperschaft bedingten kaufmännischen Buchführungspflichten (s. §§ 140ff. AO). Fehlt es an den nach § 63 Abs. 3 AO erforderlichen Aufzeichnungen oder sind sie im genannten Sinne nicht ordnungsgemäß, entfällt die Steuerbegünstigung. Bei ausländischen Stiftungen ist die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts eine zulässige Maßnahme der Steueraufsicht (BFH v. 21.0.12015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat eine Körperschaft unter Ver...

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