Entscheidungsstichwort (Thema)

Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zur Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung eines Vereins mit dem Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an einer Hochschule auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, der eine Solaranlage errichtet und betrieben hat.
  2. Eine satzungsgemäße Förderung ist nicht nur durch das Sammeln von Spendengeldern und deren Weiterleitung an die Hochschule möglich.
  3. Bau und Betrieb der Solaranlage müssen einen tatsächlichen Bezug zum oben genannten Satzungszweck haben. Daran fehlt es im Streitfall.
 

Normenkette

AO §§ 51 ff; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen I B 182/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger wurde am 24.07.2002 gegründet. Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-1 über einen ersten Satzungsentwurf und die Voraussetzungen einer Anerkennung des Vereins als gemeinnützig wies das Finanzamt den Kläger u. a. mit Schreiben vom 01.10.2002 darauf hin, die einzige Möglichkeit, Spendengelder für die geplante Solarstromanlage im Einklang mit der Abgabenordnung (AO) zu vereinnahmen, bestünde für einen Förderverein der Hochschule A, der die eingeworbenen Spendengelder direkt an die Hochschule A weiterleite. Diese könne dann die Gelder benutzen, um Unterrichtsmittel zu beschaffen. Der Betrieb der Solarstromanlage sei aber auch bei der Hochschule A ein steuerpflichtiger, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Sie dürfte jedoch die Anlage aus Spendengeldern finanzieren, wenn die Anlage für den Unterricht und die Forschung benötigt werde. Nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht Hamburg (VII 212/02) gab sich der Kläger daraufhin unter Berücksichtigung der Hinweise des Finanzamtes am 16.12.2002 eine überarbeitete Satzung. Zum Zweck des Vereins heißt es in § 2 der Satzung:

1. Vereinszweck ist die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, um dadurch direkt und indirekt einen Beitrag zum Schutze des Klimas zu leisten.

2. In besonderer Weise soll der Bau künstlerisch gestalteter technischer Hilfsmittel zur Sonnenenergienutzung gefördert werden, weil dadurch die Akzeptanz einer umweltfreundlichen, sozial verträglichen und innovativen Technik erhöht wird.

3. Die Anwendung der Sonnenenergie wird in allen Aspekten bei Errichtung und Betrieb der zu errichtenden Anlagen wissenschaftlich, auch wirtschaftswissenschaftlich, untersucht und öffentlich dargestellt.

4. Der Verein sammelt Spenden zum Bau von Solaranlagen, die von der Hochschule A für wissenschaftliche Belange und für die Ausbildung unserer Studierenden benötigt werden.

Der Kläger errichtete im Jahr 2003 eine Solaranlage in Form von Sonnenschirmen (Sunbrellas) auf der Dachterrasse des Hochschule A-Gebäudes und speiste den erzeugten Strom aufgrund eines Vertrages vom 09.10.2003 mit der B AG gegen Entgelt in das Netz der B AG ein. Vorausgegangen war im Jahr 2002 ein Wettbewerb unter Architekturstudenten für eine "künstlerisch vorbildlich gestaltete Solarstromanlage im Studienumfeld". Aus diesem Wettbewerb ging der Entwurf für zunächst sechs Sunbrellas hervor, von denen aus Platzgründen in Abstimmung mit den Architekten des neuen Hochschulgebäudes schließlich fünf Sunbrellas umgesetzt wurden. Mitarbeiter der Hochschule A waren an der Planung und dem Genehmigungsverfahren beteiligt. Eine Diplomarbeit befasste sich im Vorfeld der Errichtung der Anlage damit, ob die Anlage nachführbar gestaltet werden sollte. Im Jahr 2003 wurden im Rahmen der Bauausführung und erforderlicher Materialprüfungen Mitarbeiter der Hochschule A und der Hochschule C tätig. Die Anlage wurde von einer Firma in D und durch Langzeitarbeitslose in E hergestellt. Nach Seminaren zur Montage der Solargeneratoren und Wechselrichter montierten Studenten und Mitglieder des Klägers die Anlage. Der zweite Vorsitzende des Vereins und ein weiteres Vereinsmitglied hielten in den Jahren 2002 bis 2004 Vorlesungen über die Nutzung der Sonnenenergie in dem hierfür von der Hochschule eingeräumten Bereich gesellschaftswissenschaftlicher Wahlpflichtfächer. Studenten des Fachbereichs ... fertigten eine Filmdokumentation über die Durchführung des Projektes von der Herstellung der Komponenten bis zur Montage der Anlage. Zur Unterstützung der Lehre und zum selbstständigen Lernen über Erneuerbare Energien wurde ein multimediales Programm vorbereitet und erprobt. Es sollte auch für die Umwelterziehung und im Physikunterricht an Schulen eingesetzt werden. Eine Diplomarbeit zur Übertragung von Messwerten wurde begonnen, jedoch nicht fertig gestellt. Die technischen Daten der Anlage wurden ins Foyer der Hochschule sowie ins Internet übertragen. Wegen baulicher Mängel an der Fassade des neuerrichtete...

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