Schrifttum

Tipke, Zur Steuerfahndung bei Banken und Bankkunden, BB 1998, 241;

Weidemann, Zur Zulässigkeit des Sammelauskunftsersuchens nach § 208 I 1 Nr. 3 AO, wistra 2006, 452;

Kemper, Die "Mitnahme zur Durchsicht" – Ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Instrument zur Sicherung von Beweismitteln? wistra 2010, 295;

Schwedhelm, Der Eingriff der Steuerfahndung: Sieben regeln zum richtigen verhalten von Mandant und Berater, DStR 2014, 2.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zollfahndungsämter sind ebenso wie die Hauptzollämter selbstständige (örtliche) Bundesfinanzbehörden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FVG). Die Dienststellen der Steuerfahndung hingegen sind nicht als selbstständige Behörden organisiert, sondern in die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) eingegliedert (s. § 208 Abs. 1 Satz 2 AO und § 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG). Ausnahmen bestehen in Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, wo besondere Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung eingerichtet wurden. Die Aufgaben der Zoll- und Steuerfahndung regelt § 208 AO. Die Befugnisse der Zoll- und Steuerfahndung ergeben sich aus § 404 AO (a. A. Weidemann, wistra 2006, 452, wonach § 208 AO neben § 404 AO keine eigenständige Bedeutung hat). Diese Stellen haben im Strafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die Beamten des Zoll- und Steuerfahndungsdienstes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie deren Anordnungen Folge zu leisten (s. § 152 GVG; s. § 386 AO Rz. 2). Bei der Verfolgung von Zoll- und Steuerstraftaten stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten zu, wie den Beamten der Kriminalpolizei (s. § 163 Abs. 1 StPO). Sie haben Zoll- und Steuerstraftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dazu gehören insbes. Maßnahmen der Beweissicherung (s. § 402 AO Rz. 2). Zwangsmittel gegen Personen, die als Beschuldigte oder Zeugen in Betracht kommen, stehen ihnen nicht zu (s. § 399 AO Rz. 5). Zeugen und Sachverständige sind nicht verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen. Das Anordnungsrecht nach § 161a StPO steht nur der Staatsanwaltschaft bzw. der Strafsachenstelle (s. § 399 Abs. 1 AO) zu.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Durchsicht von Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen sind die Fahndungsbeamten nach § 404 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar berechtigt. Dieses Recht steht sonst nur der Staatsanwaltschaft zu. Ihre Ermittlungspersonen sind sonst nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 110 Abs. 1 StPO) oder mit Genehmigung des Inhabers (§ 110 Abs. 2 StPO) zur Durchsicht berechtigt. Beschlagnahmeanordnungen sind grundsätzlich dem Gericht vorbehalten. Daher ist die Mitnahme von Papieren zur Durchsicht von der Sicherstellung schwer abgrenzbar (Kemper, wistra 2010, 295). Beamte der Zoll- oder Steuerfahndung können sie in eigener Zuständigkeit nur bei Gefahr im Verzug vornehmen (s. § 399 AO Rz. 7 ff.).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit Fahndungsbeamte im Steuerstrafverfahren tätig sind, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben (s. § 347 Abs. 3 AO; § 33 Abs. 3 FGO; BFH v. 20.04.1982, VII R 2/82, BStBl II, 482; BFH v. 21.08.1990, V B 46/90, BFH/NV 1991, 142). Ist die Fahndung hingegen (nur) im Besteuerungsverfahren tätig (s. § 208 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO), ist der Finanzrechtsweg eröffnet (BFH v. 06.02.2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306). Grundsätzlich sind Fahndungsbeamte verpflichtet, eindeutig zu erkennen zu geben, ob sie innerhalb des Besteuerungsverfahrens oder eines Strafverfahrens tätig werden (BFH v. 29.10.1986, I B 28/86, BStBl II 1987, 440).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entsprechend ihren Funktionen des ersten Zugriffs haben die Beamten des Zoll- und Steuerfahndungsdienstes die Ergebnisse ihrer Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft (s. § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. der zuständigen Finanzbehörde (s. § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO: Hauptzollamt, Strafsachenstelle) zuzuleiten.

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