Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die steuerliche Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen. Auch soll die Finanzbehörde in die Lage versetzt werden, verkürzte Steuerbeträge alsbald festzusetzen und nachzuerheben, wozu auch das Recht dient, die Akten der anderen Behörde einzusehen (s. § 395 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 403 Abs. 1 AO getroffene Regelung des Teilnahme- und Fragerechts der Finanzbehörde bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei verfolgt den Zweck, etwaigen Einwendungen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen gegen die Anwesenheit und Mitwirkung von Finanzbeamten vorzubeugen und ein sachkundiges Gegengewicht gegenüber der Mitwirkung steuerrechtlich sachverständiger Verteidiger und Steuerberater zu schaffen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Staatsanwaltschaft (und dem Verteidiger) ist die Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen nach § 168c StPO stets gestattet. Das einschlägige Teilnahmerecht der Staatsanwaltschaft gilt nach § 403 Abs. 2 AO auch für die Finanzbehörde.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 403 Abs. 3 AO hat die Staatsanwaltschaft der sonst zuständigen Finanzbehörde die Anklageschrift und einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. Sie hat nach § 403 Abs. 4 AO die Finanzbehörde zu hören, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Absehens von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO.

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