Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verbrauchsteuergefährdung des § 381 AO ist ein Blankettgesetz, das der Ausfüllung durch die Verbrauchsteuergesetze und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen bedarf, die dabei für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 381 AO verweisen müssen. § 381 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO definiert den allgemeinen Handlungsrahmen, der durch die Blankettausfüllung konkretisiert wird. Die ausfüllende Regelung muss vor Begehung der Ordnungswidrigkeit Geltung erlangt haben, weil nur solche Handlungen mit Geldbuße geahndet werden können, deren Ahndung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (s. § 3 OWiG).

 

Tz. 2

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Als Beispiele seien § 30 BierStG, § 35 SchaumwZwStG und § 53 SchaumwZwStV, § 24 KaffeeStG und § 44 KaffeeStV, § 158 BranntwMonG und § 51, § 64 EnergieStG und § 111 EnergieStV, § 36 TabStG und § 60 TabStV erwähnt, die Verwendungsge- und -verbote, Verpackungsvorschriften und Verkehrsbeschränkungen enthalten und im Falle vorsätzlicher und leichtfertiger Zuwiderhandlung auf eine der Alternativen des § 381 Abs. 1 AO verweisen. Zum Verhältnis des § 381 AO zu § 62 BImSchG s. BFH v. 02.11.2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173.

 

Tz. 3

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Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Leichtfertigkeit (s. § 379 AO Rz. 12).

 

Tz. 4

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Die Verbrauchsteuergefährdung des § 381 AO geht der allgemeinen Steuergefährdung des § 379 AO als Sondervorschrift vor. Soweit Verbrauchsteuern als Einfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO; Art. 5 Nr. 20 UZK) anzusehen sind (Einfuhrtatbestände der Verbrauchsteuergesetze), tritt § 381 AO hinter § 382 AO zurück (BT-Drs. V/1812, 28).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Verhältnis der Verbrauchsteuergefährdung zu den Verkürzungsdelikten der §§ 370 und 378 AO s. § 379 AO Rz. 15 f.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Ahndung gem. § 381 Abs. 2 AO s. § 379 AO Rz. 17.

 

Tz. 7

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Eine Ordnungswidrigkeit eigener Art enthält § 37 TabStG. Schwarzhandel mit Zigaretten ist dann ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, wenn der einzelnen Tat nicht mehr als 1000 Zigaretten zugrunde liegen. Zur Möglichkeit der Verwarnung in einem solchen Fall s. § 37 TabStG i. V. m. § 56 OWiG.

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