(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,

 

2.

entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,

 

3.

[1]entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

Bis 12.02.2023:

3.

entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

 

4.

[2]entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

5.[3] [Bis 12.02.2023: 4.]

entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,

 

2.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,

 

3.

[4]einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder

Bis 12.02.2023:

3.

einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder[5] [Bis 31.12.2020: ,]

 

4.

entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt.[6] [Bis 31.12.2020: oder]

5.[7]

 

5.

entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

[1] Nr. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[2] Nr. 4 eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.02.2023.
[4] Nr. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Nr. 5 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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