Schrifttum
Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür! – Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen an den Steuerberater, AO-StB 2002, 62.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vollziehungsbeamte sind ausgewählte Beamte der Vollstreckungsbehörden (Amtsträger), die ständig oder in Einzelfällen zur Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden (Abschn. 24 Abs. 3 VollstrA).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Den Vollziehungsbeamten ist die Vollstreckung in bewegliche Sachen übertragen. Die wichtigsten Fälle, in denen die Beauftragung eines Vollziehungsbeamten in Frage kommt, zählt Abschn. 24 Abs. 1 und 2 VollstrA auf.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vollziehungsbeamte erhält von der Vollstreckungsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Vollstreckungsauftrag, durch den er dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber zur Vollstreckung ermächtigt wird (§ 285 Abs. 2 1. HS. AO, s. Abschn. 7 VollzA). Der Vollstreckungsauftrag ist kein Verwaltungsakt und daher auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Er muss für die beizutreibenden Geldbeträge den Schuldgrund angeben (§ 260 AO). Wegen des übrigen Inhalts des Vollstreckungsauftrags s. Abschn. 34 VollstrA. Neben dem Dienstausweis (Abschn. 6 VollzA) dient er der Legitimation des Vollziehungsbeamten. Der Vollziehungsbeamte muss den Auftrag vorzeigen (285 Abs. 2 2. HS. AO), einer besonderen Aufforderung hierzu bedarf es nicht.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Über die Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. 29.04.1980, BStBl I 1980, 194, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374) nähere Bestimmungen (s. insbes. Abschn. 32 ff. VollzA).
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