(1) Der Vollziehungsbeamte hat die Aufträge auszuführen, die ihm die Vollstreckungsstelle erteilt.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte darf eine Vollstreckungsmaßnahme nur auf Grund eines besonderen schriftlichen oder elektronischen Auftrags (Vollstreckungsauftrag) der Vollstreckungsstelle ergreifen. Er darf nur die in dem Vollstreckungsauftrag angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Pfändung, Versteigerung, freihändigen Verkauf, und diese Maßnahmen nur gegen denjenigen Vollstreckungsschuldner treffen, der in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet ist. Der Vollziehungsbeamte darf also zum Beispiel auf Grund eines Vollstreckungsauftrags gegen eine offene Handelsgesellschaft nicht gegen deren Gesellschafter persönlich vorgehen.

 

(3) Soweit bei Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Vollziehungsbeamte Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, zum Beispiel darüber, welche Sachen des Vollstreckungsschuldners zu pfänden sind, hat er nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.

 

(4) Dem Vollziehungsbeamten steht kein Prüfungsrecht darüber zu, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der Abgabenordnung und der Vollstreckungsanweisung für den Vollstreckungsauftrag bestehen. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unzweckmäßigkeiten hat jedoch der Vollziehungsbeamte die Vollstreckungsstelle aufmerksam zu machen.

 

(5) Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat sich der Vollziehungsbeamte jeder Stellungnahme zu der Entstehung und der Berechtigung der beizutreibenden Leistung zu enthalten. Er ist nicht berechtigt, Zahlungsvereinbarungen mit ihm zu treffen. Bezüglich möglicher Billigkeitsmaßnahmen ist an den Innendienst zu verweisen.

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