(1) Der Pfändung unterliegen die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindlichen beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners, sofern sie nicht nach den Abschnitten 33 bis 40 von der Pfändung ausgenommen sind.

 

(2) Der Auftrag zur Pfändung beweglicher Sachen bezieht sich auch auf

 

1.

Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten (Abschnitt 15 Abs. 3 Nr. 1).

 

2.

Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind (Abschnitt 39).

 

(3) Lautet der Vollstreckungsauftrag lediglich auf Pfändung beweglicher Sachen, so darf der Vollziehungsbeamte Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten (Abschnitt 15 Absatz 3 Nummer 2), nicht wegnehmen. Regelmäßig erteilt jedoch die Vollstreckungsstelle mit dem Auftrag, bewegliche Sachen zu pfänden, zugleich auch den Auftrag, Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten, wegzunehmen.

 

(4) Auch der erweiterte Auftrag nach Absatz 3 Satz 2 ermächtigt den Vollziehungsbeamten an sich nicht, die in Abschnitt 15 Abs. 4 bezeichneten Urkunden, sog. Beweisurkunden, wie zum Beispiel Sparbücher, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine usw., wegzunehmen, da es sich bei diesen Urkunden nicht um Wertpapiere handelt. Der Vollziehungsbeamte darf diese Urkunden vielmehr grundsätzlich nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsstelle (Abschnitt 50 Abs. 1) wegnehmen. Findet der Vollziehungsbeamte aber solche Urkunden bei dem Vollstreckungsschuldner vor, ohne mit ihrer Wegnahme ausdrücklich beauftragt zu sein, so kann er die Urkunden unter unverzüglicher Anzeige an die Vollstreckungsstelle vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). Abschnitte 21, 48 und 59 sind anzuwenden. Das Weitere veranlasst die Vollstreckungsstelle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge