A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während in § 25 AO Zuständigkeitsvereinbarungen unter mehreren gesetzlich zuständigen Finanzbehörden vorgesehen sind und § 26 Satz 2 AO die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens bei Zuständigkeitswechsel durch die bisher zuständig gewesene Finanzbehörde ermöglicht, gestattet § 27 AO die Übernahme der Besteuerung durch eine Finanzbehörde, die ohne Zustandekommen dieser Vereinbarung örtlich unzuständig ist. Für die Fälle des § 26 AO wird damit der Weg für eine die bloße "Fortführung" des Verwaltungsverfahrens überschreitende Tätigkeit eröffnet. Da das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und derjenigen für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist, können gesetzliche Zuständigkeiten nicht mit Wirkung für § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO durch Zuständigkeitsvereinbarung abgeändert werden (BFH v. 15.04.1986, VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195).

B. Voraussetzungen für die Zuständigkeitsvereinbarung

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Vereinbarung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde, die an sich örtlich zuständig ist, dazu ihr Einvernehmen erklärt und der Betroffene zustimmt. Für die Zustimmung ist keine Form vorgeschrieben; sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden. Schweigen oder fehlender Widerspruch können grds. nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn nicht nach Satz 2 ff. zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden ist (s. Rz. 3). Auch die Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen FA reicht nicht aus. Regt der Betroffene selbst eine solche Vereinbarung an und wird ihr gefolgt, ist eine besondere Zustimmung nicht mehr erforderlich. Der Stpfl. hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar (AEAO zu § 27, Nr. 2). Die Entscheidung über eine Vereinbarung ist nicht als selbstständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren (Drüen in Tipke/Kruse, § 27 AO Rz. 15).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Um eine schnelle Klärung zu erreichen, kann eine der beiden Finanzbehörden den Betroffenen nach Satz 2 – 4 unter Hinweis auf die Folgen seines Schweigens auffordern, innerhalb angemessener Frist zuzustimmen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Widerspricht der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung nach Satz 3 als erteilt.

C. Verletzung der Zuständigkeitsregelung

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Folgen der Verletzung der Zuständigkeitsregelung s. § 17 AO Rz. 4.

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