Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Vereinbarung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde, die an sich örtlich zuständig ist, dazu ihr Einvernehmen erklärt und der Betroffene zustimmt. Für die Zustimmung ist keine Form vorgeschrieben; sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden. Schweigen oder fehlender Widerspruch können grds. nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn nicht nach Satz 2 ff. zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden ist (s. Rz. 3). Auch die Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen FA reicht nicht aus. Regt der Betroffene selbst eine solche Vereinbarung an und wird ihr gefolgt, ist eine besondere Zustimmung nicht mehr erforderlich. Der Stpfl. hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar (AEAO zu § 27, Nr. 2). Die Entscheidung über eine Vereinbarung ist nicht als selbstständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren (Drüen in Tipke/Kruse, § 27 AO Rz. 15).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Um eine schnelle Klärung zu erreichen, kann eine der beiden Finanzbehörden den Betroffenen nach Satz 2 – 4 unter Hinweis auf die Folgen seines Schweigens auffordern, innerhalb angemessener Frist zuzustimmen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Widerspricht der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung nach Satz 3 als erteilt.

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