Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Regelmäßig beschränkt sich bei den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer, s. § 3 Abs. 2 AO) die Tätigkeit der FA weitgehend auf die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge, während die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung dieser Steuern den steuerberechtigten Gemeinden übertragen worden ist (s. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). In diesen Fällen ist nach Abs. 1 für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer das Lage-FA (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) und bei der Gewerbesteuer das Betriebs-FA (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) örtlich zuständig. § 22 Abs. 1 AO ist für Zuteilungsbescheide entsprechend anwendbar. Erlässt ein örtlich unzuständiges FA den Gewerbesteuermessbescheid, kann allein deswegen seine Aufhebung nicht verlangt werden (s. § 127 AO; BFH v. 19.11.2003, I R 88/02, BStBl II 2004, 751).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erbringen ausländische Unternehmen Bauleistungen i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge das FA örtlich zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO zuständig ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist auch die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Realsteuern den Finanzbehörden übertragen (nur Bremen), so sind hierfür nach § 22 Abs. 2 AO die FA örtlich zuständig, zu deren Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. § 22 Abs. 2 Satz 2 AO löst den Fall, dass hiernach mehrere zuständige FA in Frage kommen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist nach Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG ein Land realsteuerhebeberechtigt, weil in dem Land keine Gemeinden bestehen (Berlin und Hamburg), so gilt nach § 22 Abs. 3 AO die Regelung des § 22 Abs. 2 AO sinngemäß.

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