Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der durch Rechtsverordnung näher bestimmbaren im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten. Dadurch sind besondere Ermächtigungsvorschriften in Einzelgesetzen weitgehend entbehrlich. Derartige Verordnungen sind z. B. die Alkoholverordnung (AlkV), BierStV, KaffeeStV, EnergieStV, SchaumwZwStV (s. Rüsken in Klein, § 212 AO Rz. 2).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die auf die vorliegende Ermächtigung gestützten Rechtsverordnungen bedürfen nur dann der Zustimmung des Bundesrats, wenn sie die Biersteuer betreffen, (§ 212 Abs. 2 AO); denn die Biersteuer unterliegt der Ertragshoheit der Länder.

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