A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist durch das StModernG v. 01.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) eingefügt worden mit dem Ziel, die Einhaltung der Pflichten der mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung zu überprüfen. Die Regelung ergänzt die Befugnis der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO, entsprechende Ermittlungen z. B. an Amtsstelle durchzuführen. Sie ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO, s. Anhang 1).

B. Zulässigkeit der Außenprüfung

 

Tz. 2

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Die Außenprüfung ist nur zulässig bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. des § 93c Abs. 1 AO. Sie kann auch zur Überprüfung durchgeführt werden, ob eine Stelle verpflichtet ist, Mitteilungen zu machen. Das setzt aber voraus, dass die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Pflicht besteht (Hendricks in Gosch, § 203a AO Rz. 9). Einzelgesetzliche Regelungen schließen teilweise die Anwendbarkeit von § 203a AO aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG, § 45d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 65 Abs. 3a EStDV).

C. Umfang der Außenprüfung

I. Ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen bei der Datenübermittlung (§ 203a Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Tz. 3

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Gegenstand der Außenprüfung ist nach § 203a Abs. 1 Nr. 1 AO die Überprüfung, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt. Das betrifft

  • die zeitgerechte elektronische Übermittlung der Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Schnittstellen der Finanzverwaltung (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • die Nennung der nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen Angaben im Datensatz,
  • die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO,
  • den Verzicht auf die Datenübermittlung wegen Zeitablaufs nach § 93c Abs. 2 AO; die Prüfung erstreckt sich hier vor allem darauf, ob von dieser Regelung zutreffend Gebrauch gemacht wird, insbes. ob wegen Nichteintritts des erforderlichen Zeitablaufs noch übermittlungsfähige Datensätze zu Unrecht nicht übermittelt wurden, und
  • die Einhaltung der Pflicht zur Korrektur oder Stornierung nach § 93c Abs. 3 AO.

Wegen der Pflichten im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 93c AO verwiesen.

II. Bestimmung des Datensatzes nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen (§ 203a Abs. 1 Nr. 2 AO)

 

Tz. 4

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Die einzelnen Steuergesetze bestimmen den Inhalt des von der mitteilungspflichtigen Stelle zu übermittelnden Datensatzes. Ob die mitteilungspflichtige Stelle diese Vorgaben beachtet, ist ebenfalls Gegenstand der Außenprüfung nach § 203a AO. Die Außenprüfung hat keine Bindungswirkung für die steuerliche Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung (BT-Drs. 18/7457, 96).

D. Zuständigkeit (§ 203a Abs. 2 AO)

 

Tz. 5

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Zuständig für die Außenprüfung nach § 203a AO ist die Finanzbehörde, die für die Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO zuständig ist.

E. Anwendung von Vorschriften (§ 203a Abs. 3 AO)

 

Tz. 6

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Die Regelungen in § 195 Abs. 2 AO sowie in den §§ 196 bis 203 AO sind bei der Durchführung der Außenprüfung nach § 203a AO entsprechend anzuwenden. Nicht anwendbar ist § 204 ff. AO über die Erteilung einer verbindlichen Zusage.

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