Rz. 170a

Mit dem StModernG vom 18.7.2016[1] wurde § 203a AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Durchführung einer Außenprüfung bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken), die gem. § 93c AO verpflichtet sind, steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln.[2]

§ 193 AO enthält keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung einer Außenprüfung bei einer mitteilungspflichtigen Stelle, da diese Vorschrift nur für Steuerpflichtige i. S. v. § 33 Abs. 1 AO greift. Um eine Außenprüfung zur Überprüfung der ordnungsmäßigen Erfüllung der Mitteilungspflichten bei den mitteilungspflichtigen Stellen vornehmen zu können, bedurfte es daher einer Sonderregelung, die zu der Einführung des § 203a AO führte.

Eine Außenprüfung ist gem. § 203a AO ausschließlich bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO zulässig. Ausdrücklich von der Anwendung des § 203a AO ausgenommen sind die Fälle der §§ 43 Abs. 2 Satz 8, 45d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 6 EStG und § 65 Abs. 3a Satz 6 EStDV.[3]

 

Rz. 170b

Der Umfang der Außenprüfung gem. § 203a AO umfasst die Überprüfung, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen zur frist- und formgerechten Übermittlung der Daten (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Verpflichtungen an die Ordnungsmäßigkeit des Inhalts der zu übermittelnden Datensätze (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO) vollständig erfüllt hat; ferner, ob die Daten ordnungsgemäß aufgezeichnet und aufbewahrt werden (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO).[4] Des Weiteren darf geprüft werden, ob die mitteilungspflichtige Stelle die Vorgaben des § 93c Abs. 2 AO (Ausschluss der Datenübermittlung) und des § 93c Abs. 3 AO (Korrektur bzw. Stornierung des übermittelten Datensatzes) beachtet hat.

 

Rz. 170c

Die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle soll nicht aufklären, ob die übermittelten Daten beim betroffenen Steuerpflichtigen einer steuerpflichtigen Behandlung zugeführt wurden. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für die steuerliche Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung. Die zutreffende Besteuerung des einzelnen Steuerpflichtigen, dessen Daten übermittelt wurden, bleibt demnach dem Besteuerungsverfahren vorbehalten.[5]

Ebenso soll sich die Abschlussprüfung nach § 203a AO nicht auf die Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtung zur Information des Steuerpflichtigen über den Inhalt der übermittelten Daten erstrecken, die für die mitteilungspflichtige Stelle nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO besteht.[6]

Gem. § 203a Abs. 2 AO wird die Außenprüfung von der für Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung ist nach § 203a Abs. 3 AO i. V. m. § 195 Satz 2 AO möglich. Darüber hinaus gelten die §§ 196-203 AO für die Außenprüfung bei Datenermittlung durch Dritte entsprechend.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679, mit Wirkung zum 1.1.2017.
[3] Rüsken, in Klein, Abgabenordnung-Kommentar, 2022, § 203 AO Rz. 2.
[4] Koenig/Intemann, 4. Aufl. 2021, AO § 203a Rz. 8.
[5] Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in BT-Drucks. 18/7457 S. 89.
[6] Rüsken, in Klein, Abgabenordnung-Kommentar, 2022, § 203a AO Rz. 1.

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