A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Norm regelt umfänglich Einzelheiten der Durchführung der Datenübermittlung durch Dritte an die Finanzbehörden. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass mit der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eine Vielzahl von Vorschriften Dritte verpflichten, Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln. Die Norm knüpft an Übermittlungspflichten an, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, insb. in den Einzelsteuergesetzen, bestehen. Eigene Übermittlungspflichten werden durch die Regelung nicht begründet. Der wesentliche Zweck der Norm besteht darin, die Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung zusammenzufassen und möglichst übergreifend für alle Übermittlungspflichten einheitlich zu regeln. Damit trägt die Norm zur Vereinfachung bei. Soweit die Besonderheiten der Einzelsteuergesetze abweichende Regelungen erfordern, finden diese weiterhin Anwendung. § 93c Abs. 1 AO räumt den spezialgesetzlichen Regelungen insoweit ausdrücklich Vorrang ein (BT-Drs. 18/7457 S. 71). Den zur Datenübermittlung verpflichteten Dritten bezeichnet in Form einer Legaldefinition das Gesetz als mitteilungspflichtige Stelle. Wer Mitteilungspflichtige Stelle ist, ist nicht in der AO, sondern in den Regelungen bestimmt, aus denen sich die Übermittlungspflichten ergeben.

 

Tz. 2

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Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (Abs. 8) sind Datenübermittlungen nach § 51a Abs. 2c EStG (Kirchensteuerabzug) oder dem XI. Abschnitt des EStG (Altersvorsorgezulage), Datenübermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden, Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und Datenübermittlungspflichten ausl. öffentlicher Stellen.

B. Durchführung der Datenübermittlung

I. Frist und Form

 

Tz. 3

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§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt die Fristen, bis zu der die übermittlungspflichtigen Daten durch die mitteilungspflichtige Stelle zu übermitteln sind. Daten i. S. dieser Regelung sind alle Daten, die nach den Einzelsteuergesetzen zu übermitteln sind. Das Gesetz differenziert nach dem Besteuerungszeitraum und dem Besteuerungszeitpunkt. Als Besteuerungszeitraum sieht das Gesetz ersichtlich das Kalenderjahr an, da es anordnet, dass die Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar zu übermitteln sind. Soweit sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt bezieht, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. Endet der die Übermittlungspflicht auslösende Tatbestand, z. B. ein Arbeitsverhältnis, unterjährig, ist die Datenübermittlung (LSt-Bescheinigung) auch bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig (so auch Seer in Tipke/Kruse, § 93c Rz. 8). Abweichende Fristen können sich aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Auch in der Form der Übermittlung ist die mitteilungspflichtige Stelle an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht (BT-Drs. 18/7457 S. 72).

II. Inhalt des Datensatzes

 

Tz. 4

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§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO gibt die Pflichtangaben ("muss enthalten") für den Datensatz vor. Es lassen sich drei Anforderungsgruppen unterscheiden, die sich auch denklogisch aus dem Datenübermittlungsprozess ableiten lassen. Die erste Gruppe der Anforderungen betrifft die Identität der mitteilungspflichtigen Stelle bzw. des Datenübermittlers (Buchst. a) und b)). Zum anderen bedarf es der Angaben zum Stpfl. (Buchst. c) und d)). Und letztlich handelt es sich um technische Daten zur Datenübermittlung (Buchst. e)). Alle Angaben dienen der Zuordnung der übermittelten Daten. Hinzu kommen die inhaltlichen Anforderungen der zu übermittelnden Datensätze, die sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen ergeben und die den materiellen Steueranspruch betreffen.

III. Nebenpflichten der mitteilungspflichtigen Stelle

 

Tz. 5

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Neben der Datenübermittlung hat die mitteilungspflichtige Stelle noch weitere Verpflichtungen zu erfüllen, die Ausfluss der Datenübermittlung sind.

 

Tz. 6

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§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO verpflichtet die mitteilungspflichtige Stelle zur Information der Stpfl. über die die erfolgte oder bevorstehende Datenübermittlung. Eine vorherige Information ist danach möglich, aber nicht vorgeschrieben. Insoweit hat die Stelle einen zeitlichen Spielraum. Die Information an sich steht nicht zur Disposition der mitteilungspflichtigen Stelle. Sie "hat" den Stpfl. zu informieren. Allerdings macht das Gesetz keine näheren Vorgaben zur Erfüllung der Informationspflicht. Sie hat nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO in geeigneter Weise zu erfolgen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Information alle übermittelten Daten umfasst und sich aus ihr der Bezug zur mitteilungspflichtigen Stelle und des zugrundeliegenden Tatbestands herstellen lässt. Mit Zust...

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