Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch die nach dieser Vorschrift gegebene Meldepflicht wird die besondere Überwachung von Betrieben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen oder gewinnen (s. §§ 209ff. AO) oder in denen besondere Verkehrsteuern anfallen, sichergestellt.

 

Tz. 2

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Da nur eine Anmeldepflicht sinnvoll ist, wenn die Entstehung der besonderen Verkehr-/Verbrauchsteuer mit dem Betrieb des Unternehmens in einem engen Zusammenhang steht, kommen bspw. die VersSt, FeuerschSt und RennwSt in Betracht (s. Rz. 5); nicht erfasst werden die GrESt, die USt sowie wegen der besonderen Erwähnung in Art. 106 Abs. 2 GG die KraftSt und die Spielbankabgabe (Brandis in Tipke/Kruse, § 139 AO Rz. 3).

 

Tz. 3

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Als Betrieb ist wegen des Sicherungszwecks des § 139 AO auch die Gründung einer Betriebsstätte oder die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um einen von § 139 AO erfassten Betriebszweig anzusehen. Aufgrund der Personenbezogenheit ("wer") erfasst § 139 AO mit dem Tatbestandsmerkmal "Eröffnung" ebenso den bloßen Inhaberwechsel (h. M., a. A.: Wöhner in Schwarz/Pahlke, § 139 AO Rz. 6).

 

Tz. 4

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Wegen der sachlich zuständigen Finanzbehörde s. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 12 oder § 17 FVG; zur örtlichen Zuständigkeit s. § 23 AO.

 

Tz. 5

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Von der in § 139 Abs. 2 AO enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist durchgängig in den Durchführungsverordnungen der jeweiligen Gesetze Gebrauch gemacht worden. Die unterschiedliche Regelung für die Verkehrsteuern einerseits und die Verbrauchsteuern andererseits beruht auf der abweichenden Verwaltungshoheit. Zur Besonderheit bei der BierSt s. Art. 106 Abs. 2 GG.

 

Tz. 6

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Die Anmeldung kann nach § 328ff. AO erzwungen werden. Eine Verletzung der Anmeldepflicht kann nach § 381 AO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Verbrauchsteuergesetze auf § 381 AO verweisen.

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