Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zuständigkeitsregelung betrifft die in Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK definierten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer (s. § 21 Abs. 1 UStG).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 23 Abs. 1 AO ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Dagegen knüpft § 23 Abs. 2 S. 1 AO die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts an den Bezirk, von dem aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Dieses neben dem HZA nach § 23 Abs. 1 AO zuständige HZA wird insbes. dann tätig werden, wenn bei Unternehmen Außenprüfungen durchgeführt werden, die Waren über verschiedene Zollstellen einführen, weil damit eine einheitliche Zuständigkeit erreicht wird. § 23 Abs. 2 Satz 2 AO behandelt die Zuständigkeit bei einem ausländischen Unternehmen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 23 Abs. 3 AO berücksichtigt die Zentralisierung von Straf- und Bußgeldsachen und ermöglicht die Weiterbearbeitung auch in steuerlicher Hinsicht durch das HZA, bei dem sich die Zentrale befindet.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 23 Abs. 1 bis 3 AO begründen gleichwertig die örtliche Zuständigkeit mehrerer HZÄ, sodass i. S. des § 25 AO die zuerst mit der Sache befasste Finanzbehörde entscheidet, wenn sich nicht die zuständigen Behörden gem. § 27 AO auf eine besondere Zuständigkeit einigen oder von der Aufsichtsbehörde eine zuständige Behörde bestimmt wird.

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