Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 117b AO regelt die Verwendung von nach dem RbDatA an inländische Steuerfahndungsstellen übermittelten Daten. § 117b AO regelt damit ergänzend zu § 117a AO den "umgekehrten" Fall der Datenübermittlung vom Ausland ins Inland. Die Regelung setzt die besondere Zweckbindung nach Art. 8 Abs. 3 RbDatA um. Dabei wird dem Datenschutz besondere Bedeutung beigemessen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Abs. 1). Die Verwendung für andere Zwecke oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren kann nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates erfolgen. Die Zustimmung kann bereits mit der Übermittlung der Daten erteilt werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf Ersuchen des übermittelnden Staates müssen die Steuerfahndungsstellen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber geben, wie die übermittelten Daten verwendet wurden (Abs. 2).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsschutz gegen zu Unrecht übermittelte Daten kann der Betroffene nur im Rahmen von Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln gegen die Verwendung der übermittelten Daten erlangen. Die Art des Rechtsschutzes und der Rechtsweg richten sich dabei nach dem Verwaltungsakt, dem die Verwendung der Daten zugrunde liegt.

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