Tz. 111

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 12 AO entspricht der Regelung des § 211 BGB und soll Steuern sichern, die sich gegen den Nachlass richten. Gegen den Nachlass richten sich Steuern, wenn sie in der Person des Erblassers entstanden sind und sich nun gegen die Erben richten oder von ihnen geltend gemacht werden (Erblasserschulden). § 171 Abs. 12 AO sichert somit nicht nur Ansprüche des Steuergläubigers, sondern auch Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl.

 

Tz. 112

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben den Erblasserschulden werden auch Erbfallschulden von § 171 Abs. 12 AO erfasst. Darunter fallen alle den Erben treffende Verbindlichkeiten wie solche aus Pflichtteilsrechten (§§ 2303ff. BGB), Vermächtnissen (§ 2147 BGB) und Auflagen (§§ 2192ff. BGB) sowie die ErbSt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 3 ErbStG).

 

Tz. 113

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kann die Steuer vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht festgesetzt werden, weil die Erben die Erbschaft nicht angenommen haben (§ 1943 BGB), das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315ff. InsO noch nicht eröffnet worden ist oder die Erben nicht durch einen legitimierten Vertreter vertreten sind, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 12 AO gehemmt. Die Ablaufhemmung endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten mit Annahme der Erbschaft, der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder mit der Bestellung eines legitimierten Vertreters.

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