Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nicht zum Inhalt des Steuerbescheids gehören das Leistungsgebot (§ 254 AO) sowie die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen bzw. einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen sowie von Anrechnungsbeträgen. Es handelt sich hierbei um aus Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Steuerbescheid verbundene eigenständige Verwaltungsakte, der dem Steuererhebungsverfahren zuzurechnen sind (BFH v. 18.07.2000, VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133 m. w. N.). Steuerfestsetzung einerseits und Leistungsgebot, Anrechnungs- bzw. Abrechnungsbescheid andererseits unterliegen hinsichtlich der Änderungs- und Rücknahmemöglichkeiten unterschiedlichen Vorschriften, nämlich nach §§ 172ff. AO bei Ersterer, nach § 130 AO bei Letzteren. Dementsprechend kann die Anrechnungsverfügung, wenn sie einen zulasten des Stpfl. sich auswirkenden Fehler enthält – zu geringe Anrechnung – insoweit innerhalb der Zahlungsverjährung (§ 228 AO) nach § 130 Abs. 1 AO ohne Einschränkung zurückgenommen werden. Ein sich zugunsten des Stpfl. auswirkender Anrechnungsbescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO korrigiert werden (BFH v. 18.07.2000, VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133 m. w. N.); Seer in Tipke/Kruse, § 157 AO Rz. 27; Schmieszek in Gosch, § 218 AO Rz. 73).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einzelnen Verwaltungsakte sind getrennt je für sich anzufechten; bei Einwendungen gegen die Anrechnungsverfügung bleibt die Möglichkeit unberührt, einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu beantragen. Zum Verhältnis zwischen Anrechnungsverfügung und Abrechnungsbescheid s. § 218 AO Rz. 19.

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