Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 1 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet die sinngemäße Anwendung der AO auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) an. Der Begriff umfasst nach § 3 Abs. 4 AO Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO), die Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, die Zinsen (§§ 233 bis 239 AO), die Säumniszuschläge (§ 240 AO), die Zwangsgelder (§ 329 AO) und die Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345 AO). Die AO enthält eine Reihe von spezielleren Normen, die ausdrückliche Regelungen hinsichtlich steuerlicher Nebenleistungen treffen (§§ 32 Nr. 1, 46 Abs. 1, 69 Satz 2, 233 Satz 2 AO). Diese gehen der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 AO vor.

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO gelten die Vorschriften des Dritten bis Sechsten Abschnitts des Vierten Teils (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, §§ 155ff. AO; Außenprüfung, §§ 193ff. AO; Steuerfahndung/Zollfahndung, § 208 AO; Steueraufsicht in besonderen Fällen, §§ 209ff. AO) nur, soweit dies besonders bestimmt wird. Besondere Bestimmungen enthalten z. B. § 155 Abs. 3 AO, § 156 AO. § 178 Abs. 4; § 239 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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