Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob und in welchem Umfang eine Einspruchsrücknahme erklärt wurde, ist nach den Regeln der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Aus ihr muss sich ergeben, dass das Einspruchsverfahren nicht weiter verfolgt wird (BFH v. 08.06.2000, IV R 37/99, BStBl II 2001, 162). Die Erklärung soll inhaltlich klar und eindeutig sein. Im Zweifel wird zugunsten des Einspruchsführers angenommen werden müssen, dass er eine Rücknahme nicht gewollt habe.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme kann mit anderen Ausführungen verbunden werden, sie kann sich auf mehrere Einspruchsverfahren beziehen und von mehreren Einspruchsführern gemeinsam abgegeben werden). Da jedes Verfahren sein eigenes rechtliches Schicksal hat, muss sich aus der Erklärung jedoch zweifelsfrei ergeben, welches Einspruchsverfahren von welchem Einspruchsführer beendet werden soll.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahmeerklärung ist als verfahrensrechtliche Willenserklärung bedingungsfeindlich. Eine echte (unzulässige) Bedingung liegt dann vor, wenn die Erklärung von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird, das außerhalb der Disposition der Finanzbehörde liegt. Eine unzulässige Bedingung ist deshalb dann nicht anzunehmen, wenn die Finanzbehörde es in der Hand hat, das Ereignis herbeizuführen (Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 98). Die Erklärung, einen Einspruch unter der Bedingung zurückzunehmen, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO geändert wird, kann wohl nur als Zustimmung zur Änderung und damit Erledigung gewertet werden (Keß in Schwarz/Pahlke, § 362 AO Rz. 16).

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