Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 239 Abs. 3 AO wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2017 in das Gesetz eingefügt. Die Regelung enthält eine Verpflichtung der Finanzbehörden, in bestimmten im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Fällen die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO (Vollverzinsungszinsen bei Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO oder infolge eines Verlustabzuges nach § 10d Abs. 1 EStG) oder nach § 235 AO (Hinterziehungszinsen) gesondert festzustellen. Die gesetzliche Regelung dient der Rechtsklarheit und deckt eine bereits bestehende Verwaltungspraxis ab. Sie betrifft alle relevanten Fälle einer gesonderten (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst b AO) oder gesonderten und einheitlichen Feststellung (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AO; vgl. BR-Drs. 631/15, 109). Die Regelung soll sicherstellen, dass in einem gesonderten Verfahren bereits dem Grunde nach bestimmt wird, in welchen Umfang und auf welcher tatsächlichen Grundlage sich Zinsfestsetzungen gegenüber den Feststellungsbeteiligten ergeben. Der aufgrund von Abs. 3 ergehende Feststellungsbescheid hat Bindungswirkung für die Zinsfestsetzung. Voraussetzung des Feststellungsbescheids ist, dass die Zinsfestsetzungen an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagebescheides sind. Weitergehende Feststellungen, z. B. zur Korrektur bislang unterlassener Zinsfestsetzungen, sind auf der Grundlage von Abs. 3 nicht möglich. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Einspruch mit anschließender Anfechtungsklage gegeben. Für die Festsetzungsfrist für eine Zinsfestsetzung auf der Grundlage von Abs. 3 gilt § 171 Abs. 10 AO. Sie endet also nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des (Zins-)Grundlagenbescheids (Oosterkamp in BeckAOOK, § 239 Rz. 37).

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