Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (s. BFH v. 13.01.2000, VII R 91/98, BStBl II 2000, 246; BFH v. 04.07.2006, VII B 300/04, BFH/NV 2005, 1753; BFH v. 08.06.2010, VII R 39/09, BStBl II 2010, 839). Dies bedeutet zum einen, dass eine Aufrechnungserklärung nur wirksam sein kann, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe die Aufrechnungslage besteht; zum anderen richtet sich der Zeitpunkt der durch die Aufrechnung eintretenden Erlöschenswirkung danach, wann die Aufrechnungslage erstmals bestanden hat. Auf diesen Zeitpunkt wirkt die Aufrechnung zurück; die Forderungen gelten, soweit sie sich decken, als bereits zu diesem Zeitpunkt getilgt.

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechnet das FA eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Erstattungsforderung des Stpfl. auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen (BFH v. 13.01.2000, VII R 91/98, BStBl II 2000, 246; s. § 240 AO (Abs. 1 Satz 5)).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird durch Aufrechnung gegen eine gestundete Forderung die Dauer der gewährten Stundung nicht voll ausgeschöpft, ändert das nichts an den gem. § 234 Abs. 1 AO entstandenen Stundungszinsen (s. § 234 AO Rz. 4, 10); sie sind im Zweifel zu erlassen. Dagegen haben sich die aus den §§ 235 bis 237 AO ergebenden Zinsansprüche an der Rückwirkung der Aufrechnung zu orientieren (für § 237 AO s. BFH v. 14.10.1998, IV B 103/97, BFH/NV 1999, 447).

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