Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO hängt außerdem davon ab, dass die bundesgesetzlich geregelten Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. m. den Vorschriften des FVG. Dies gilt allerdings nur, soweit die Verwaltung durch die Bundes- oder Landesfinanzbehörden reicht. Am Beispiel der GewSt und der GrSt zeigt sich, dass der Rechtsweg aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungszuständigkeiten unterschiedlich sein kann: Klagen gegen GewSt-Messbescheide (bei der GrSt: Einheitswertbescheide) sind auf dem Finanzrechtsweg (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO) zu verfolgen, Klagen gegen GewSt-Bescheide (GrSt-Bescheide) auf dem allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies folgt aus der Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags (§ 14 GewStG) bzw. des Einheitswertes einerseits (§ 13 Abs. 1 GrSt; Landesfinanzbehörden und der Zuständigkeit der Gemeinden für Steuerfestsetzung sowie der Erhebung andererseits (Gemeinden). Zu den Bundesfinanzbehörden zählen auch die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich (§§ 31, 62 ff. EStG) durchführen. Für Klagen gegen kommunale Steuerbescheide (z. B. HundeSt, JagdSt) ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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