Tz. 21e

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Damit eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, darf noch kein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sein. Zweck des Erscheinens muss die Prüfung im Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit sein. Hierzu gehört auch die Vornahme einer Durchsuchung, etwa seitens des Steuerfahndungsdienstes (BGH v. 19.04.1983, 1 StR 859/83, wistra 1983, 146). Das gilt auch dann, wenn ein Beamter der Steuerfahndung in einem von der Staatsanwaltschaft geführten steuerstrafrechtlichen Verfahren weisungsgebunden eingesetzt und tätig wird (LG Stuttgart v. 21.08.1989, 10 KLs 137/88, wistra 1990, 72). Im Fall einer Durchsuchung wegen des Verdachts der Hinterziehung von Mineralölsteuer hat der BGH die Sperrwirkung auch wegen der Umsatzsteuer angenommen (BGH. v. 19.04.1983, 1 StR 859/83, wistra 1983, 146). Auch bei der Fahndungsprüfung ist einerseits der Prüfungswille der Amtsträger von Bedeutung, andererseits aber auch, wie intensiv die Gefahr der Entdeckung von Zufallsfunden (s. § 108 StPO) ist. Der Umfang der Sperrwirkung betrifft nicht nur solche Taten, die vom Ermittlungswillen des erschienenen Amtsträgers erfasst sind, sondern auch auf solche, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen (BGH v. 20.05.2010, 1 StR 577/09, DStR 2010, 1133: gleicher Sachverhalt in weiteren Besteuerungszeiträumen).

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