Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Pfändung ist unzulässig, wenn die Früchte durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Eine Beschlagnahme kann durch Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 Abs. 1 ZVG) oder der Zwangsverwaltung (§ 146 Abs. 1 ZVG) erfolgen.

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erfolgt eine Pfändung trotz Beschlagnahme, ist die Pfändung anfechtbar. Sie ist nicht nichtig (Kruse in Tipke/Kruse, § 294 AO Rz. 5). Die Beschlagnahme nach der Pfändung berührt die Pfändung nicht. Der dinglich Berechtigte kann jedoch nach § 262 AO widersprechen (s. Rz. 8).

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