Rz. 3

Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem Halm.[4] Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings für dem Pächter eines Grundstücks zustehende Früchte. Diese werden nach § 21 Abs. 3 ZVG nicht von der Beschlagnahme erfasst, sodass diese trotz einer Beschlagnahme nach § 294 AO gepfändet werden können. Erfolgt trotz der Beschlagnahme des Grundstücks eine Pfändung der Früchte auf dem Halm, ist diese Pfändung als nichtig anzusehen.[5]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 7ff.
[5] So auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 294 AO Rz. 4; a. A.: nunmehr Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 5; einschränkend Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 8.

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