Rz. 3
Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem Halm.[4] Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings für dem Pächter eines Grundstücks zustehende Früchte. Diese werden nach § 21 Abs. 3 ZVG nicht von der Beschlagnahme erfasst, sodass diese trotz einer Beschlagnahme nach § 294 AO gepfändet werden können. Erfolgt trotz der Beschlagnahme des Grundstücks eine Pfändung der Früchte auf dem Halm, ist diese Pfändung als nichtig anzusehen.[5]
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