Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fälligkeit des Steueranspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, mit dem die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkt. Für die Vollstreckung der fälligen Steuer bedarf es keines Leistungsgebotes (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 249 Abs. 1 AO; AEAO zu § 168, Nr. 1 Abs. 2).

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