Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Leistungsgebot ist entbehrlich, wenn der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Gleiches gilt, wenn der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 167 Abs. 1 Satz 3 AO). Bei abweichender Steuerfestsetzung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) ist ein Leistungsgebot hinsichtlich des Unterschiedsbetrags erforderlich. Will das FA gegen einen Rechtsnachfolger vollstrecken, ist auch nach einer Steueranmeldung durch den Rechtsvorgänger ein Leistungsgebot erforderlich (§ 254 Abs. 1 Satz 3 AO).

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ferner bedarf es keines Leistungsgebots, wenn Säumniszuschläge, Zinsen und Vollstreckungskosten zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 3 AO). Soll aus der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) vollstreckt werden, muss ein Leistungsgebot ergehen. Wenn Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden sollen, ist ein Leistungsgebot (Anforderung durch Verwaltungsakt) erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge