Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die V zu § 180 Abs. 2 AO (im Folgenden: VO) hält sich im Rahmen der Ermächtigung (u. a. BFH v. 23.09.1992, X R 156/90, BStBl II 1993, 11 m. w. N.; Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 77; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 80 f. m. w. N.). Zwar entscheidet nach § 4 Satz 1 VO (s. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VO) die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. Darin liegt jedoch weder eine Überschreitung der dem Verordnungsgeber gesetzten Grenzen (s. auch § 180 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2), noch werden die Befugnisse der Finanzbehörde über die Ermächtigung hinaus erweitert; denn die Ermessensausübung hat stets den Zweck der Ermächtigung, wie er in § 180 Abs. 2 Satz 1 AO beschrieben ist, zu berücksichtigen (s. auch § 4 Satz 2 VO). Zutreffend weist der BFH (BFH v. 01.12.1987, IX R 90/86, BStBl II 1988, 319) darauf hin, dass die Vielgestaltigkeit der für das gesonderte Feststellungsverfahren nach § 1 VO in Betracht kommenden Fallgruppen es rechtfertigt, den Finanzbehörden bei der Durchführung der gesonderten Feststellungen einen Ermessensspielraum einzuräumen.

 

Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen Einzelheiten zur Anwendung der V zu § 180 Abs. 2 AO wird auch auf AEAO zu § 180, Nr. 3 und die dort zitierten BMF-Schreiben verwiesen.

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