Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den Beginn des Zinslaufs und dessen Ende gilt nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Grundsatz, dass Verzinsung vom Tag der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) an bis zum Auszahlungstag gewährt wird (zur Ausnahme nach Unionsrecht s. Rz. 6). § 236 Abs. 1 Satz 2 AO stellt klar, dass die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung beginnt, wenn dieser nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit liegt. Damit werden Zinsnachteile während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht ausgeglichen. Der Tag des Beginns der Rechtshängigkeit ist ebenso wie der Auszahlungstag und im Falle des § 236 Abs. 1 Satz 2 AO der Zahlungstag mit einzurechnen (s. BFH v. 11.12.1973, VII R 35/71, BStBl II 1974, 408). Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit von Zahlungen s. § 224 Abs. 2 und 3 AO.

Zu beachten ist, dass gem. § 47 Abs. 2 FGO die Anbringung der Klage bei der Finanzbehörde lediglich die Klagefrist wahrt, die Rechtshängigkeit daher auch in diesem Fall mit dem Eingang der Klage beim Gericht eintritt, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Zinslauf beginnt. Die Sprungklage (§ 45 FGO) wird nicht erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO), sondern ebenfalls mit dem Eingang der Klage bei Gericht rechtshängig. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Klage nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl (§ 45 Abs. 3 FGO) ebenso als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln wie im Falle der Abgabe durch das Gericht (§ 45 Abs. 2 FGO). In beiden Fällen entfällt rückwirkend die Rechtshängigkeit und damit die Zinspflicht. Bei Verweisungen ist der Eingangstag bei dem Gericht maßgeblich, bei dem erstmals Rechtshängigkeit eintritt.

Der Zinslauf endet mit dem Auszahlungstag, d. h. mit der Anweisung der Zahlung. Bei einer Aufrechnung ist der Erlöschenstag maßgeblich (§ 389 BGB i. V. m. § 226 Abs. 1 AO). Liegt der Rückzahlung eine Aufhebung der Vollziehung zugrunde, steht dies einer Erstattung i. S. des Abs. gleich, sodass Prozesszinsen anfallen (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 236 AO Rz. 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge