Rz. 27

Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2]

Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber noch nicht rechtshängig. Dieses ist erst nach Weiterleitung der Klage durch die Behörde am Tage des Empfanges beim FG anzunehmen.[3]

Auch bei Sprungklagen[4] ist der Tag der Rechtshängigkeit maßgebend.[5] Das ist beim Eingang im Gericht gegeben. Die stets später liegende Zustimmung der Finanzbehörde wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück.[6] Wird die Sprungklage allerdings nach § 45 Abs. 1 S. 1 oder 2 FGO als Einspruch behandelt, weil z. B. das FA der Sprungklage nicht innerhalb der Frist zugestimmt hat oder ein Fall des § 45 Abs. 2 FGO gegeben ist, so beginnt der Zinslauf nicht.[7] Bei Abgaben eines unzuständigen Gerichts an das zuständige Gericht nach § 17a GVG bleibt nach § 17b Abs. 1 S. 2 GVG[8] die ursprüngliche Rechtshängigkeit erhalten. Damit ergibt sich der Beginn des Zinslaufs mit dem Tag der ersten Rechtshängigkeit.[9] Die Rechtshängigkeit der Streitsache wird nicht berührt, wenn ein Verwaltungsakt nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wird.[10]

Der Zinslauf endet bei rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung mit dem Tag der Auszahlung.[11] Bei einer Aufrechnung endet der Zinslauf mit dem Tag des Erlöschens der Erstattungs- oder Vergütungsforderung[12], also ggf. mit Rückwirkung.

 

Rz. 28

Wird die Steuer vor Herabsetzung aufgrund einer Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 4 FGO oder nach § 361 Abs. 2 S. 4 AO zurückgezahlt, so kommt eine Verzinsung nach dem Wortlaut nicht in Betracht, da nur "der zu erstattende Betrag" zu verzinsen ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss der Wortlaut erweiternd ausgelegt werden, sodass auch in diesem Fall eine Verzinsung Platz greift. Ohne entsprechende Anwendung der Zinsregelung könnten die Finanzbehörden sonst kurz vor Erlass des abhelfenden Verwaltungsakts oder des FG-Urteils die Aufhebung der Vollziehung aussprechen und damit stets die Zinslast vermeiden. Der Zinslauf in diesen Fällen der Aufhebung der Vollziehung muss sich allerdings auf die Zeit bis zur Durchführung der Aufhebung der Vollziehung, also auf die Zeit bis zur Auszahlung beschränken.[13]

[2] Vgl. dazu § 224 Abs. 3 S. 3 AO; s. auch BFH v. 11.12.1973, VII R 35/71, BStBl II 1974, 408; FG Münster v. 15.4.1986, VII-X 7485/84 E, EFG 1986, 588.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 236 AO Rz. 21.
[7] FG Münster v. 20.5.1980, VIII 5926/79 Kap, EFG 1980, 477.
[8] Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten diese Vorschriften des GVG über § 70 FGO.
[9] Heuermann, in HHSP, AO/FGO, § 236 AO Rz. 26.
[10] AEAO § 236 Anm. 5.
[12] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 236 AO Rz. 33.
[13] Ebenso Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 236 Rz. 17; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 46.

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