Tz. 81

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 180 Abs. 5 Nr. 2 AO erfasst in entsprechender Anwendung den § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO als festzustellende Besteuerungsgrundlagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG sowie § 48c EStG anrechenbare Steuerabzugsbeträge wie Kapitalertragsteuer, anzurechnende KSt, SolZ, Bauabzugsteuer i. S. des § 48 EStG (BMF v. 27.12.2002, IV A 5 – S 2272 – 1/02, BStBl I 2002, 1399, Tz. 90), die den Feststellungsbeteiligten anteilig zuzurechnen sind. Das gilt in entsprechender Anwendung auch für den Solidaritätszuschlag (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 104 m. w. N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO erstreckt sich auch auf solche Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, also die Anrechnungsverfügung oder den Abrechnungsbescheid, § 182 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 182 AO Rz. 10).

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