Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bevor eine Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist, tritt keine Säumnis ein (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Festgesetzt werden Steuern und zurückzuzahlende Vergütungen durch Bescheid (§ 155 Abs. 1 AO). Bevor eine Steuerforderung nicht tituliert ist, können Säumniszuschläge nicht verwirken. Dies betrifft auch die sog. Fälligkeitssteuern, die zu bestimmten Fälligkeitsterminen aufgrund von Steueranmeldungen gezahlt werden müssen (z. B. UStVA, LSt-Anmeldung, KapErtrSt-Anmeldung; s. Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 21).

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