Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fehlt es an Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt (beschränkte Steuerpflicht), richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vermögens bzw. bei Betroffenheit mehrerer FA nach der Lage seines wertvollsten Teils. Ist kein Vermögen im Inland vorhanden, kommt es auf den Ort an, an dem die Inlandstätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird (worden ist). Dies betrifft z. B. die Fälle, in denen ausländische Künstler in Deutschland Gastspiele geben oder Ausländer nach Deutschland Lizenzen von gewerblichen Schutzrechten oder künstlerischen bzw. literarischen Urheberrechten vergeben und daraus Einkünfte ziehen.

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