Tz. 77

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beteiligung des Dritten an dem Verfahren um die Ausgangsänderung ist möglich durch eine Hinzuziehung oder durch eine Beiladung. Eine Beteiligung ist auch anzunehmen, wenn der Dritte durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheids hingewirkt hat (BFH v. 09.04.2003, III B 82/01, BFH/NV 2003, 1142). Eine solche verfahrensrechtliche Initiative muss im eigenen Namen vorgenommen worden sein. Keine Beteiligung in diesem Sinne liegt demnach bei Eigenschaft als Mitgesellschafter oder als Prozessvertreter einer GbR vor (BFH v. 28.04.2003, III B 82/01, BFH/NV 2003, 1142). Die Notwendigkeit der Beiladung entfällt auch dann nicht, wenn die Veranlagung des Dritten bezüglich des strittigen Sachverhaltes nach § 165 AO vorläufig durchgeführt worden war.

 

Tz. 78

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Alleine aus dem Umstand, dass in beiden Verfahren derselbe steuerliche Berater tätig ist, ergibt sich noch keine Beteiligung i. S. des § 174 Abs. 5 AO (von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 124).

 

Tz. 79

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Weitere Voraussetzung für die Beteiligung des Dritten ist, dass die Änderung des fehlerhaften Bescheids ihm gegenüber wirksam geworden ist. An einer Beteiligung des Dritten fehlt es deshalb, wenn das Verfahren nicht durch eine Einspruchsentscheidung endet, sondern durch einen Abhilfebescheid ohne Zustimmung des Dritten (kritisch: von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 126).

 

Tz. 80

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beteiligung an dem Verfahren um die Ausgangsänderung muss nach der Rspr. des BFH vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerfestsetzung des Dritten geschehen (BFH v. 02.04.2002, IX B 66/01, BFH/NV 2002, 898). Hat der Dritte durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Änderung oder Aufhebung des fehlerhaften Bescheids hingewirkt, kann er auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen werden (AEAO zu § 174, Nr. 8.5).

 

Tz. 81

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die rechtliche Wertung im Ausgangsverfahren ist für die Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO bei dem Hinzugezogenen oder Beigeladenen bindend und als richtige steuerliche Folgerung i. S. des § 174 Abs. 4 AO anzusehen. Der Hinzugezogene oder Beigeladene muss als Beteiligter i. S. des § 359 Nr. 2 AO die Entscheidung gegen den Stpfl. gegen sich gelten lassen, wenn sie ihm bekannt gegeben und wirksam ist. Grund hierfür ist, dass die Hinzuziehung und Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO sicherstellen soll, dass die gleiche Rechtsfrage in einem späteren Verfahren gegenüber einem Dritten nicht widersprüchlich entschieden wird (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1277).

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