Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einzelnen Steuergesetze bestimmen den Inhalt des von der mitteilungspflichtigen Stelle zu übermittelnden Datensatzes. Ob die mitteilungspflichtige Stelle diese Vorgaben beachtet, ist ebenfalls Gegenstand der Außenprüfung nach § 203a AO. Die Außenprüfung hat keine Bindungswirkung für die steuerliche Berücksichtigung der fraglichen Daten im Rahmen der individuellen Einkommensteuerfestsetzung (BT-Drs. 18/7457, 96).

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